Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, zwischen Beteiligten bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Er bildet dann die Grundlage für eine Vollstreckung wie ein gerichtlicher Titel oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde.
Durch das Brandenburgische Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG) vom 16.12.2022 ist festgeschrieben, dass in bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage bei dem Amtsgericht eine Verhandlung vor einer Schiedsstelle stattgefunden haben muss. Erst wenn die Verhandlung vor der Schiedsstelle erfolglos war, ist die Klage zulässig.
Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftsstreitigkeiten, wie zum Beispiel
überhängender Zweige und Wurzeln gem. § 910 BGB,
Obstfall in Nachbars Garten gem. § 911 BGB,
Gewächse und Bäume, die zu dicht an die Grundstücksgrenze gesetzt wurden gem. § 923 BGB
sowie Ansprüche, die nach dem brandenburgischen Nachbarrecht geregelt werden und Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, wie zum Beispiel
Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Bedrohung
leichte Körperverletzung und
Sachbeschädigung.
Darüber hinaus nimmt die Schiedsstelle eine wichtige Funktion im Täter-Opfer-Ausgleich wahr. Mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht - Strafrichter - (z. B. bei einer Beleidigung) muss eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung beigefügt werden.
gez. Joachim Kock-Fuchs
Schiedsmann
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