Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Während der Flächennutzungsplan (FNP) die beabsichtigte Bodennutzung zeichnerisch und textlich darstellt, setzt der Bebauungsplan die zulässige bauliche Nutzung der in seinem Geltungsbereich liegenden einzelnen Grundstücke rechtsverbindlich als Ortsrecht fest. Damit schafft die Stadt zur Verwirklichung ihrer Zielvorstellungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung räumlich begrenztes Recht. Als Rechtsnorm muss der Bebauungsplan in einem förmlichen Rechtssetzungsverfahren erlassen worden sein.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) darf grundsätzlich gebaut werden; der Außenbereich ist dagegen von Bebauung möglichst freizuhalten. Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Da diese in der Praxis oftmals strittig ist, ermächtigt § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Stadt, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.
Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 01.12.00 „Block 1 – Stadtzentrum Bad Freienwalde“ mit Begründung, Stand 15.02.2018
Bekanntmachung Satzungsbeschluss Aufhebung Block 1